EU Drohnenverordnung
Die EASA (European Aviation Safety Agency) hat mit der EU-weit geltenden Drohnenverordnung ein Regelwerk erstellt, das in allen Mitgliedsstaaten gilt
Drohnenführerschein: Was hat sich durch die EU-Drohnenverordnung geändert?
Die EASA (European Aviation Safety Agency) hat mit der EU-weit geltenden Drohnenverordnung ein Regelwerk erstellt, das in allen Mitgliedsstaaten gilt und für die Vereinheitlichung der Regeln sorgen soll. Dennoch gibt es weiterhin nationale Gesetze, die über die Regeln der EASA hinaus in den jeweiligen Ländern gelten. Wie angehende Piloten in Österreich zu ihrem Drohnenführerschein kommen, erklären wir heute.
Einheitliche Regeln sollen den Betrieb von Drohnen vereinfachen
Bis zum 31.12.2020 war der Betrieb von Multicoptern in der EU nur durch nationale Gesetze geregelt – wenn überhaupt. Insbesondere für kommerzielle Betreiber, die grenzüberschreitend (z. B. in Österreich und Deutschland) Kunden betreuten, konnten die lokal gültigen Verordnungen verwirrend sein. Doch auch Drohnenpiloten waren sich oft nicht sicher, was etwa bei einer Urlaubsreise in ein anderes EU-Land gilt. Die EASA hat daher ein für alle EU-Staaten verbindliches Regelwerk erstellt. Umgangssprachlich wird oft vom Drohnenführerschein gesprochen. Allerdings gibt es unterschiedliche Regeln für verschiedene Drohnentypen.
Neue Kategorien für Drohnen
Da es sehr unterschiedliche Ausführungen gibt, sieht die Drohnenverordnung drei Betriebskategorien vor, in der die verschiedenen Modelle eingeteilt werden.
Kategorieklassen:
Open
Specific
Certified
Für private Nutzer dürfte die Kategorie Open in den meisten Fällen relevant sein. Sie umfasst wiederum einige Unterkategorien, die vor allem das Abfluggewicht betreffen.
Klassen der Kategorie Open
C0: Abfluggewicht unter 250 Gramm
C1: Abfluggewicht zwischen 250 und 900 Gramm
C2: Abfluggewicht zwischen 900 Gramm und 4 Kilogramm
C3 und C4: Abfluggewicht zwischen 4 und 25 Kilogramm
Hersteller müssen die Klassifizierung im Rahmen der Drohnen-CE-Kennzeichnung vornehmen. Die Einstufung hat Einfluss darauf, an welchen Orten und in welcher Art und Weise ein Drohnengerät geflogen werden darf. So spielt beispielsweise der Sicherheitsabstand zu Menschen eine große Rolle, da ein abstürzendes Fluggerät mit einer Masse von mehreren Kilogramm zu schweren Verletzungen führen kann. Der einzuhaltende Abstand zu Menschen richtet sich daher vor allem nach dem Abfluggewicht. Darüber hinaus dürfen bestimmte Bereiche (z. B. Flugbeschränkungsgebiete, Flughäfen und kleinere Flugplätze) nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden (z. B. Austro Control) überflogen werden. Betreiber von Drohnen der Kategorie Open müssen außerdem folgende Regeln auf jeden Fall einhalten:
maximal erlaubte Flughöhe: 120 Meter
Flugbetrieb nur bei direkter, ununterbrochener Sichtverbindung zulässig (ohne technische Hilfsmittel wie VR bzw. FPV-Brillen oder Bildschirme)
Unterkategorien:
Je nach Gewicht werden die Drohnenmodelle der Betriebskategorie Open in drei weitere Unterkategorien unterteilt. Um die jeweiligen Modelle fliegen zu dürfen, müssen Piloten die entsprechenden Voraussetzungen und Qualifikationen erfüllen, die über den Drohnenführerschein nachgewiesen werden.
A1: Drohnenflüge, die „nahe am Menschen“ stattfinden sollen
Für solche Flüge kommen nur Modelle der Klassen C0 und C1 infrage. Das Abfluggewicht darf also nicht über 900 Gramm liegen. Ebenfalls erlaubt sind nicht-klassifizierte Eigenkonstruktionen unter 250 Gramm sowie mit Altgeräten unterhalb von 250g Abfluggewicht, die vor dem 31.12.2020 in den Handel kamen.
Geräte der Klassen C0 und C1 dürfen in einem Radius von bis zu 50 Metern im sogenannten Follow me-Modus betrieben werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass unbeteiligte Personen nur mit C0-Drohnen überflogen werden dürfen.
A2: Drohnenflüge im „sicheren Abstand zu Menschen“
Diese Klasse betrifft insbesondere Drohnenmodelle der Klasse C2 (zwischen 900g und 4kg Abfluggewicht). Sie dürfen nur in sicherem Abstand zu Menschen betrieben werden. Die Drohnenverordnung der EASA definiert 30 Meter Abstand zu unbeteiligten Personen als sicher im Sinne dieser Klassifizierung. Ausnahme: Hat das Drohnenmodell einen sogenannten Low-Speed-Modus, der den Betrieb mit einer Geschwindigkeit von maximal 3 Metern pro Sekunde erlaubt, darf der Mindestabstand bis auf 5 Meter verringert werden. Voraussetzung hierfür sind jedoch geeignete äußere Umstände (insbesondere Wetterverhältnisse und Windgeschwindigkeiten).
A3: Drohnenflüge „weit von Menschen“
Drohnen der Kategorien C2, C3 und C4 (Abfluggewicht zwischen 900g und 25 kg; auch Eigenkonstruktionen) können in der Unterkategorie A3 mit einem Mindestabstand von 150 Metern zu Wohngebieten, Gewerbegebieten, Industriegebieten und Erholungsgebieten betrieben werden. Es dürfen sich keine unbeteiligten Personen im Fluggebiet aufhalten.
Remote ID-Funktion
Durch eine Remote ID-Funktion können Position, Flughöhe und die Betreiberkennung sowie einige andere Informationen an Funkempfänger in Reichweite übertragen werden. Sie ist ebenso wie die Geo-Awareness-Funktion für Modelle der Unterkategorien C1, C2 und C3 verpflichtend. Mit letzterer Funktion kann die Drohne aktuelle Luftraumgegebenheiten erkennen und den Piloten vor möglichen Verstößen warnen. Nicht von dieser Pflicht betroffen sind C0- und C4-Drohnen sowie selbstgebaute Modelle mit einem Gewicht von maximal 25 kg.
Was ist mit älteren Drohnenmodellen ohne CE-Kennzeichnung?
Damit Altgeräte weiterhin betrieben werden dürfen, gibt es eine Übergangsregelung bis 31.12.2022. Allerdings gelten auch hier gesonderte Voraussetzungen, die einzuhalten sind:
Drohnenmodelle bis 500g dürfen wie Modelle der Unterkategorie A1 betrieben werden. Unterhalb von 250g Abfluggewicht gelten erleichternde Ausnahmen.
Drohnenmodelle bis 2kg dürfen wie Modelle der Unterkategorie A2 betrieben werden. Statt einem Mindestabstand von 30 Metern sind allerdings mindestens 50 Meter einzuhalten.
Drohnenmodelle bis 25kg dürfen wie Modelle der Unterkategorie A3 betrieben werden.
Alle Drohnen, die nicht unter die Regeln der Kategorie Open fallen, benötigen eine Betriebsbewilligung der Kategorie Specific.
Kategorie Specific
Fluggeräte dieser Kategorie dürfen außerhalb der Sichtweite (Beyond Visual Line of Sight, kurz: BVLOS) geflogen werden. Dazu zählen zum Beispiel Kameraflüge über besiedeltem Gebiet oder besonderer Infrastruktur (z. B. Stromleitungen). Relevant ist diese Kategorie meist für gewerbliche Anwendungen und nur selten für private Piloten. Für die Betriebsbewilligung ist ein Antrag samt Risikobewertung erforderlich. Die separate Risikobewertung kann entfallen, wenn es sich um standardmäßige Szenarien handelt, deren Risikobewertung bereits bekannt ist (etwa bei der Inspektion von Windkraftanlagen). Nach Bewilligung durch Austro Control können Inhaber eines Light UAS Operator Certificates den Flugbetrieb der Kategorie Specific ggf. selbst genehmigen.
Kategorie Certified
Drohnenflüge der Kategorie Certified weisen ein ähnliches Risiko auf wie bei der regulären, bemannten Luftfahrt. Hierfür muss das Fluggerät in jedem Fall zertifiziert sein. Dazu zählen unter anderem Einsätze für den Gefahrgut-Transport, den Personentransport oder den Flug über Menschenansammlungen mit Drohnenmodellen von mehr als drei Metern Größe. Derzeit können Fluggeräte für diese Kategorie nur über eine gesonderte Beantragung bei der EASA bewilligt werden.
Weitere Informationen zu den einzelnen Kategorien sowie nützliche Hinweise finden Interessierte auf der Webseite von Austro Control unter www.dronespace.at.
Der Weg zum Drohnenführerschein
Abhängig von der Betriebskategorie des Drohnenmodells müssen Piloten eine Prüfung für den EU-Drohnenführerschein ablegen. Diese Lizenz gilt dann in allen EU-Staaten gleichermaßen, in denen die Drohnenverordnung der EU Gültigkeit besitzt. Wichtig: Es gibt keine Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Piloten. Die Anforderungen variieren ausschließlich nach den Drohnenkategorien Open, Specific und Certified samt der eventuell vorhandenen Unterkategorien. Generell benötigt also jeder Fernflieger künftig einen solchen Führerschein. Ausgenommen ist lediglich der Betrieb von Drohnen unterhalb von 250 Gramm Abfluggewicht und einer maximalen Flughöhe von 30 Metern sowie Modelle, die unter die Spielzeugrichtlinie der EU fallen. Verfügt das Drohnenmodell über eine Kamera, Mikrofon oder andere Möglichkeiten zur Erfassung personengebundener Daten, ist unabhängig vom Gewicht ein Drohnenführerschein vorzuweisen. Modelle über 25 Kilogramm Abfluggewicht erfordern darüber hinaus gesonderte Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise.
Wo kann man den Führerschein für Drohnen in Österreich machen?
Für die Erteilung des Drohnenflug-Führerscheins ist das Ablegen einer theoretischen Prüfung erforderlich. Diese kann unkompliziert online bei Austro Control über die Webseite dronespace.at abgelegt werden. Auch das vorherige Training mit Testfragen können künftige Piloten dort von Zuhause aus absolvieren. Der Test besteht aus 30 Fragen, die nach dem Multiple-Choice-Prinzip beantwortet werden. Sie drehen sich um die Themen:
Flugsicherheit
Luftraumbeschränkungen
Luftrecht
menschliches Leistungsvermögen
Betriebsverfahren
allgemeine Kenntnisse zur Drohne
Luftsicherheit
Bei Nichtbestehen kann die Prüfung wiederholt werden. Ist die Prüfung bestanden, erhalten die Piloten ein spezifisches Kennzeichen in Form einer individuellen Registrierungsnummer (e-ID), die an allen von ihnen betriebenen Drohnen befestigt werden muss. Sofern ein Fernidentifikationssystem vorhanden ist, muss die Nummer auch dort hochgeladen werden. Daraus folgt, dass alle Drohnenbetreiber einer Registrierungspflicht unterliegen, sofern das Fluggerät mehr als 250 Gramm wiegt oder über Kamera bzw. Mikrofon verfügt und nicht der Spielzeugrichtlinie der EU unterliegt. Über die Regeln der EU hinaus verlangt das österreichische Gesetz zudem eine Drohnen-Versicherung für private und gewerbliche Flüge. Der Drohnenführerschein kann ab einem Mindestalter von 16 Jahren abgelegt werden. Wichtig: Der Nachweis über die bestandene Prüfung und die gültige Versicherungspolice müssen beim Flugbetrieb stets mitgeführt werden. Dies kann entweder über einen Ausdruck der Unterlagen oder über einen digitalen Nachweis (z. B. auf dem Smartphone) erfolgen.